Deutsche Immobilieneigentümer durch neuen Energieausweis massiv verunsichert - Drohende Bußgelder und Abmahnungen sorgen für Unruhe - Das müssen Anbieter im Internet jetzt wirklich beachten
(ots) - Die am 1. Mai in Kraft getretene Novellierung der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) sorgt für eine massive
Verunsicherung unter deutschen Immobilieneigentümern. Seit diesem
Stichtag benötigt jeder Verkäufer oder Vermieter einen Energieausweis
für seine Immobilie. In allen Immobilienanzeigen - ob im Internet
oder der Zeitung - müssen nun die energetischen Kennwerte mit
angegeben werden.
Henning Evers, Gründer und Betreiber von www.ohne-makler.net,
Deutschlands Immobilienportal für provisionsfreie Immobilien, zur
aktuellen Lage eine Woche nach der Einführung: "Wir stellen eine
erhebliche Verunsicherung unter den Eigentümern durch den neuen
Energieausweis fest. Bereits seit Ende April verzeichnen wir einen
regelrechten Ansturm auf unsere Kundebetreuungshotline. Es gibt
extrem viele Fragen zur neuen Regelung."
Dies sind die wichtigsten neuen Regelungen, die Anbieter bei der
Selbstvermarktung ihrer Immobilie jetzt beachten müssen:
- Wenn zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung noch gar kein gültiger
Energieausweis für das beworbene Objekt existiert, müssen die
Pflichtangaben nicht in der Anzeige aufgeführt werden. Ein
gültiger Energieausweis muss dann spätestens beim
Besichtigungstermin dem potenziellen Mieter oder Käufer
vorgelegt werden.
- Liegt ein Energieausweis vor, können Anbieter die erforderlichen
Daten aus dem Energieausweis einfach in die entsprechenden
Datenfelder beim Erstellen der Internetanzeige eintragen. Diese
erscheinen automatisch entsprechend dem vorliegenden
Energieausweis.
- Nicht jeder Eigentümer benötigt jetzt einen neuen Ausweis.
Bereits vorhandene Energieausweise sind zehn Jahre ab dem
Ausstellungsdatum gültig.
Für zusätzliche Verunsicherung sorgen laut Evers aktuell auch
Gerüchte über drohende Bußgelder in fünfstelliger Höhe und erste
Abmahnungen beim Verstoß gegen die neuen Vorschriften. Doch er gibt
Entwarnung: "Hier muss man klar differenzieren: Enthält eine Anzeige
keine Angaben über die energetische Qualität, ist dies zwar eine
Ordnungswidrigkeit. Der Gesetzgeber gibt Anbietern jedoch eine
einjährige Eingewöhnungszeit. Erst dann werden Verstöße geahndet."
Die EnEV verpflichte zwar nur die Eigentümer zur Veröffentlichung der
Pflichtangaben in der Anzeige. "Wettbewerbsrechtlich kann allerdings
schon jetzt per Abmahnung oder Unterlassungserklärung gegen Inserate
mit fehlenden Angaben vorgegangen werden. Wettbewerbsrechtliche
Abmahnungen können sich jedoch nur gegen gewerblich handelnde
Anbieter richten, also Makler oder Verwalter", erklärt Evers.
Alle Informationen zum Energieausweis EnEv 2014 finden Sie unter:
www.ohne-makler.net/energieausweis/
ohne-makler.net ist Deutschlands Immobilienportal für
provisionsfreie Immobilien.
www.ohne-makler.net
Pressekontakt:
Henning Evers
ohne-makler.net
Tel.: 040 - 781 0206 10
Email: info(at)evers-internet.de
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Datum: 08.05.2014 - 11:30 Uhr
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