Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Schadenersatz beim Grundstückskauf
Gewährleistungsrecht
(IINews) - Ein Hauskäufer kann bei Mängeln höchstens den Betrag als Schadenersatz verlangen, den das Gebäude mängelbedingt weniger wert ist. Dies entschied nach D.A.S.-Angaben der Bundesgerichtshof. Dies gilt dem Gericht zufolge allerdings nur bei Mängeln, deren Beseitigung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.
BGH, Az. V ZR 275/12
Hintergrundinformation:
Wer ein Haus kauft, hat Gewährleistungsansprüche nach dem Kaufvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 433 ff. BGB). Weist das Gebäude Mängel auf, kann er unter verschiedenen Voraussetzungen z.B. den Kaufpreis mindern, Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Gewährleistung kann beim Kaufvertrag unter Privatpersonen ausgeschlossen werden - was aber nicht zählt, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt. Der Fall: Die Klägerin hatte für 260.000 Euro ein Grundstück mit einem Mietshaus erworben. Nach der Übergabe erkannte sie, dass das Gebäude mit Hausschwamm befallen war - einem holzzerstörenden Pilz, der auch in Putz und Mauerwerk eindringt. In den unteren Gerichtsinstanzen erstritt die Hauskäuferin insgesamt 639.230 Euro Schadenersatz für die über längere Zeit aufgelaufenen Sanierungskosten. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof hielt nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung den Schadenersatz für zu hoch. Grundsätzlich könne die Käuferin die für die Mängelbeseitigung nötigen Kosten als Schadenersatz verlangen. Seien diese unverhältnismäßig, sei jedoch der Schadenersatz auf den mangelbedingten Minderwert des Kaufobjekts beschränkt. Ein Anhaltspunkt dafür liege vor, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung den Verkehrswert des mangelfreien Gebäudes oder 200 Prozent der mangelbedingten Wertminderung überstiegen. Hier wurde der Zeitwert mit Schwammbefall bei 507.000 Euro angesetzt, ohne bei mindestens 600.000 Euro. Eine Unverhältnismäßigkeit komme damit in Betracht. Allerdings müsse bei den Mängelbeseitigungskosten der zu Beginn der Arbeiten absehbare Betrag angesetzt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. April 2014, Az. V ZR 275/12
Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal.
Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook, Twitter und YouTube. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.
Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Textmaterials die "D.A.S. Rechtsschutzversicherung" als Quelle an.
Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg - vielen Dank!
Themen in diesem Fachartikel:
d-a-s
rechtsschutz
rechtsschutzversicherung
verbraucher
bgh
urteil
hausk-ufer
mangel
schadenersatz
hohe-kosten
grundst-ck
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2012 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339 München
das(at)hartzkom.de
089 9984610
http://www.hartzkom.de
Datum: 08.04.2014 - 15:25 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1044361
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Dr. Claudia Wagner
Stadt:
Düsseldorf
Telefon: 0211 477-2980
Kategorie:
Haus & Garten
Anmerkungen:
Dieser Fachartikel wurde bisher 91 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
"Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Schadenersatz beim Grundstückskauf"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
D.A.S. Rechtsschutzversicherung (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).