Bei Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen grobe Fahrlässigkeit mitversichern
- Schadenersatzleistungen können bei unangemessenem Verhalten ohne entsprechenden Schutz gekürzt werden- Große Unterschiede im Kleingedruckten: grob fahrlässiges Handeln in einigen Tarifmodellen nur mit geringen Summen versichert
(IINews) - Berlin, 03. Februar 2014 - Beim Abschluss von Hausrat- und Wohngebäudepolicen sollten Verbraucher auf Tarife achten, bei denen die Versicherungsgesellschaften vollständig auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten. Auf diesen Sachverhalt macht das Berliner Vergleichsportal TopTarif (www.toptarif.de) aufmerksam. Sind anfallende Schäden, die aus grob fahrlässigem Verhalten resultieren, nicht mitversichert, dürfen die Versicherer ihre Leistungen je nach der Schwere des vorliegenden Verschuldens kürzen. So regelt es das Versicherungsvertragsgesetz. Im Extremfall kann es sogar dazu kommen, dass Kunden nur einen Bruchteil ihrer Schäden ersetzt bekommen. Bei vorsätzlichen Handlungen ist sogar eine komplette Leistungsverweigerung möglich.
"Grob fahrlässiges Handeln kann aus Sicht der Versicherungsunternehmen schnell gegeben sein, selbst wenn Verbrauchern dies in der jeweiligen Situation gar nicht bewusst ist", warnt Daniel Dodt von TopTarif. Als grob fahrlässig wird es beispielsweise angesehen, brennende Kerzen oder ein Feuer im offenen Kamin unbeaufsichtigt zu lassen. Auch angekippte Fenster können im Falle eines Einbruchs von der Versicherung als unangemessenes Verhalten ausgelegt werden. Gleiches gilt zudem, wenn die Wohnungstür beim Verlassen nicht ordnungsgemäß verriegelt, sondern nur zugeschlagen wurde. Bei Wasserschäden kann es für Versicherte gleichermaßen schwierig werden, wenn sie durch eine unbeaufsichtigte Waschmaschine entstanden sind. "Verbraucher sind daher gut beraten, einen vollständigen Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit zu vereinbaren, um im Schadenfall keine Abstriche bei den Versicherungsleistungen machen zu müssen", so Dodt.
Vertragsdetails kritisch prüfen
Im Hinblick auf die genauen Tarifdetails sollten Kunden aber ein wachsames Auge haben und ihre Verträge kritisch prüfen. So sind Schäden in Zusammenhang mit grober Fahrlässigkeit bei einem Teil der angebotenen Produkte nicht durch die volle Versicherungssumme abgedeckt. Am geläufigsten sind in diesem Zusammenhang Varianten, bei denen ein geringer prozentualer oder pauschaler Maximalbetrag festgelegt wird. Für die Versicherten kann das im Ernstfall sehr unangenehme Folgen haben, beispielsweise wenn nach einem kompletten Wohnungsbrand lediglich 5.000 Euro von der Hausratversicherung übernommen werden, der tatsächliche Schaden aber um ein Vielfaches höher liegt. "Wer auch bei grob fahrlässigem Handeln vollständig auf der sicheren Seite sein will, der sollte neben der entsprechenden Vereinbarung auf die Höhe der Schadenersatzleistungen achten", macht Dodt deutlich.
Vereinbarung mit dem Versicherer macht Policen nur geringfügig teurer
Wird bei Hausrat- und Wohngebäudepolicen grob fahrlässiges Verhalten vollständig mitversichert, muss für den zusätzlichen Schutz in der Regel kaum tiefer in die Tasche gegriffen werden. So gibt es günstigen Hausratschutz für eine Berliner Musterfamilie bereits ab 136 Euro im Jahr und eine passende Wohngebäudeversicherung ab 158 Euro jährlich. Grundlage der Berechnungen ist ein zehn Jahre altes Einfamilienhaus mit 125 qm Wohnfläche (siehe Tabelle).
Tabelle: Günstige Haftpflicht- und Wohngebäudeversicherungen im Vergleich
Wenn auf einen Versicherungsschutz bei grob fahrlässigem Handeln verzichtet wird, dann sinken die Kosten im Bereich Hausrat um maximal 43 Euro im Jahr. Bei der Wohngebäude-Police beträgt die mögliche Ersparnis sogar nur 22 Euro. "In der Regel bieten die Versicherungsgesellschaften verschiedene Produkte an. Dabei wird grob fahrlässiges Verhalten in besonders günstigen Basistarifen nicht selten komplett ausgeklammert", hebt Dodt hervor. "Beim Abschluss von Komfort- oder Premiumtarifen erhalten Verbraucher diesen Zusatzbaustein hingegen meist automatisch - oft für nur ein paar Euro mehr im Monat."
Durch Verbraucherportale wie TopTarif (versicherung.toptarif.de) oder kostenlose Service-Hotlines wie 0800/ 10 30 49 825 können Verbraucher schnell und unkompliziert verschiedene Versicherungen miteinander vergleichen und sich online für das attraktivste Angebot entscheiden.
Themen in diesem Fachartikel:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
toptarif.de ist eines der führenden deutschen Verbraucherportale im Internet für den kompetenten Tarifvergleich. Auf www.toptarif.de können Verbraucher mit minimalem Aufwand attraktive Angebote in den Kategorien Strom, Gas, Versicherungen, Finanzen und DSL recherchieren und auf Wunsch direkt zu einem neuen Anbieter wechseln. Für eine individuelle und transparente Beratung steht das angeschlossene Servicecenter telefonisch unter der kostenlosen Rufnummer 0800 - 10 30 499 zur Verfügung. Zudem finden Verbraucher auf dem Portal viele nützliche Tipps und Informationen rund um den Anbieterwechsel. Der gesamte Vergleichs- und Wechselservice ist dabei völlig kostenfrei und unabhängig.
Seit der Gründung im Sommer 2007 hat toptarif.de mehrere Hunderttausend Verbraucher beraten und beim Wechsel zu günstigeren Anbietern unterstützt. Das Unternehmen gehört mehrheitlich zur Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck und beschäftigt aktuell rund 80 Mitarbeiter am Standort Berlin.
piâbo medienmanagement GmbH
Sabrina Rymarowicz
Weinmeisterstraße 12
10178 Berlin
presse(at)toptarif.de
+49.30.2576205.23
http://www.piabo.net
Datum: 03.03.2014 - 17:10 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1027067
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Daniel Dodt
Stadt:
Berlin
Telefon: +49.30.2576205.23
Kategorie:
Dienstleistung
Anmerkungen:
Dieser Fachartikel wurde bisher 150 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
"Bei Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen grobe Fahrlässigkeit mitversichern"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
TopTarif Internet GmbH (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).