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Insolvenzanfechtung: Neue Koalition will mehr Planungssicherheit für Unternehmen

ID: 1007354

Bremer Inkasso GmbH hofft auf baldige Realisierung der im Koalitionsvertrag beschlossenen Prüfung der Insolvenzordnung (InsO)

(IINews) - Schon allein die Erwähnung des „Insolvenzanfechtungsrechts“ in dem über 180 Seiten umfassenden Vertragswerk aller Koalitionsparteien, verbunden mit dem Vorhaben, besagtes Anfechtungsrecht auch auf den Prüfstand zu stellen, bedeutet einen ersten Sieg all jener, die sich schon lange für „Nachbesserung“ der Insolvenzordnung einsetzen.

Unter 1.1. des Koalitionsvertrages „Deutschlands Wirtschaft stärken“ findet sich unter der Überschrift „Rechtsrahmen“ als 3. Absatz nun also folgender Text: „Insolvenzen in einem Unternehmensverbund sollen künftig durch intensivere Abstimmung der Einzelinsolvenzverfahren effizienter bewältigt werden. Zudem werden wir das Insolvenzanfechtungsrecht im Interesse der Planungssicherheit des Geschäftsverkehrs sowie des Vertrauens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ausgezahlte Löhne auf den Prüfstand stellen.“

„Für die Reform dieses Insolvenzanfechtungsrechts, vor allem der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Insolvenzordnung (InsO), machen wir uns schon lange stark“, freut sich Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH nach Bekanntwerden des Koalitionsvertrags. Nach § 133 Abs. 1 InsO ist u. a. eine Zahlung des Schuldners anfechtbar, wenn er sie innerhalb von zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag mit dem Vorsatz erbracht hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und der Empfänger diesen Vorsatz kannte.

„Was vom Gesetzgeber ursprünglich zur Unterbindung krimineller Machenschaften gedacht war, wird heute von der Rechtsprechung auch auf alltägliche Zahlungen von Unternehmen in der Krise angewendet“, fasst Bernd Drumann seine Erfahrungen aus der Praxis zusammen. „Dies geschieht zumeist mit der Begründung, dass ein zahlungsunfähiger Schuldner (nahezu) stets mit Vorsatz handle, wenn er trotzdem noch an einzelne Gläubiger (z. B. einzelne Raten) zahlt – und dass die Empfänger das auch wüssten, wenn ihnen die Unternehmenskrise bekannt war. Mit dieser Auslegung kann jedes noch so kleine Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit (Rücklastschrift, hohe offene Forderungen, Bitte des Kunden um




Teilzahlungen) dem Lieferanten in einem späteren Insolvenzverfahren zum Verhängnis werden.

Wir haben es in der Vergangenheit nicht selten erlebt, dass so ein Indiz für sich oder auch in Verbindung mit anderen Indizien von Insolvenzverwaltern und schließlich Gerichten so gedeutet wurde, dass der Lieferant daraus zwingend auf eine Krise des Kunden schließen musste. Dementsprechend ergingen dann Urteile, in denen Unternehmer die nach Meinung der Gerichte zu Unrecht vom Schuldner erhaltenen Gelder nebst Zinsen auch noch nach vielen Jahren an den Insolvenzverwalter zu erstatten hatten“, so Drumann. „Wie sollen Unternehmer bei so einem eklatanten Verlust der Rechtssicherheit noch unternehmerisch planen können? Besonders mittelständische und kleine Unternehmen kann das ewig zu fallen drohende ‚Damoklesschwert der Insolvenzanfechtung‘ ohne Not in die Pleite treiben, sollte es bei solch unzumutbarer, manchmal beinah willkürlich scheinender Auslegung der Vorsatzanfechtung bleiben!“

„Genau diese unzumutbare Auslegung der Vorsatzanfechtung, wie sie von deutschen Gerichten in den letzten Jahren häufig praktiziert wurde, haben wir in der Vergangenheit immer und immer wieder scharf kritisiert“, fährt Bernd Drumann fort. „Ein rechtssicheres Forderungsmanagement in den Unternehmen aber auch bei den dazu berufenen Rechtsdienstleistern wie Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten muss gewährleistet sein. Unsere Wirtschaft profitiert von Unternehmern, die innovativ sind, Mut beweisen, Vertrauen haben, gewissenhaft planen und auf Grundlage der geltenden Gesetze handeln. Das Mindeste, besser Selbstverständlichste zu ihrer Unterstützung sollten Rechts- und Planungssicherheit sein. Die Ausarbeitung des Koalitionsvertrags bis hin zu einem Ergebnis, mit dem sich alle Koalitionspartner einverstanden erklärt haben, hat ihre Zeit gedauert. Ob das nun auch heißt, dass endlich gut wird, was lange währte, bleibt abzuwarten“, so Drumann. „Wir werden aktiv warten, das heißt, wachsam sein“, verspricht er.

„Ebenso wie wir werden auch viele Verbände, nicht zuletzt auch der Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V. (BDIU), ein Auge darauf haben, ob, inwieweit und vor allem wann die Vorsatzanfechtung von der ‚Politik‘ auf den Prüfstand gestellt wird und dann – mit welchem Ergebnis. Wir bleiben auf jeden Fall dran“, versichert Bernd Drumann zum Abschluss. „Denn wenn wir eines gelernt haben, dann das: Vertrauen ist gut und ein erster nötiger Schritt, aber Kontrolle ist eben besser und leider auch angebracht!“

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Bremer Inkasso GmbH bietet ihren Kunden kompetente Beratung und juristische Unterstützung im Bereich des Forderungseinzugs - bundesweit und international. Das 1984 von Bernd Drumann gegründete Einzelunternehmen ist seit 1996 unter dem Namen Bremer Inkasso GmbH tätig und beschäftigt rund 20 Mitarbeiter in der Firmenzentrale. Die Sachbearbeitung erfolgt überwiegend durch speziell ausgebildete Volljuristen. Ca. 70 Prozent der erteilten Inkassoaufträge werden vorgerichtlich erfolgreich abgeschlossen. Die Bremer Inkasso GmbH ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V. und erhielt aufgrund qualitativ hoher Standards vom TÜV in 2010 das Zertifikat „Geprüftes Inkasso“. Weitere Infos inkl. Fotomaterial unter www.bremer-inkasso.de.



Leseranfragen:

Bremer Inkasso GmbH
Eva-K. Möller
Norderoog 1, 28259 Bremen
Tel. +49 (0)421-84106-25
Fax +49 (0)421-84106-21
E-Mail : moeller(at)bremer-inkasso.de



PresseKontakt / Agentur:

Bremer Inkasso GmbH
Eva-K. Möller
Norderoog 1, 28259 Bremen
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Datum: 20.01.2014 - 12:27 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Eva-K Möller
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Bremen


Telefon: 0421/8410625

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Meldungsart: PresseMitteilung
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Freigabedatum: 20.01.2014
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Seit dem 1. Juli 2015 gilt mindestens für die Dauer von zwei Jahren der pfändungsfreie Grundbetrag für den Schuldner in Höhe von 1.073,88 EUR. Bis dahin betrug er 1.045,04 EUR. In der Bekanntmachung zu §§ 850c und § 850f der Zivilprozessor ...

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