Vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung beantragen
(PresseBox) - Auszubildende, die normalerweise zwischen dem 01.10.2014 und 31.03.2015 ihre Lehre beenden würden, können unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig ihre Lehrabschlussprüfung vor der regulären Ausbildungszeit ablegen.
Eine besondere Qualifizierung liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- das zuletzt erteilte Berufsschulzeugnis weist in den für die Kenntnisprüfung relevanten Fächern einen Notendurchschnitt von mindestens 2,4 auf,
- das Zeugnis des Teil 1 der Gesellenprüfung (Zwischenprüfung) weist einen Notendurchschnitt von mindestens 2,4 auf,
- Eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebes, dass der Lehrling bisher über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat und ihm bis zum vorzeitigen Termin der Abschlussprüfung alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können, liegt vor
- Besuch der vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungskurse,
- Führung der vorgeschriebenen Berichtshefte,
- die betriebliche Ausbildungszeit von 18 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreijähriger Ausbildungsdauer und von 24 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer wird bis zur vorgezogenen Prüfung nicht unterschritten.
Anträge für die vorzeitige Zulassung zur Prüfung und weitere Informationen erhalten Interessenten bei den Dienststellen der Handwerkskammer Karlsruhe für den Bereich:
- Karlsruhe unter 0721/1600-158
- Pforzheim unter 07231/428068-0,
- Baden-Baden unter 07221/996569-0 sowie bei
- der Kreishandwerkerschaft Calw unter 07051/2162.
Prüfungen für Berufstätige
Ebenfalls zu einer Prüfung zugelassen werden kann, wer berufstätig ist und mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in seinem Handwerk nachweisen kann. Anträge müssen bis spätestens 01. März 2014 bei der Handwerkskammer Karlsruhe eingereicht werden.
Anträge und Fragen zur Prüfungszulassung unter Befreiung vom Nachweis der Lehre beantworten die Mitarbeiter des Sachgebietes Gesellenprüfung (0721/1600-158 oder 151) der Handwerkskammer Karlsruhe.
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Datum: 08.01.2014 - 11:39 Uhr
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